Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – Stand: 1. September 2012

Die nachfolgenden Verkaufs,- Liefer- und Zahlungsbedingungen finden Anwendung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit der Firma Merz & Pilini GmbH, Ernst-Poensgen-Allee 5c, 40629 Düsseldorf,  nachstehend „M & P“ genannt.

1.Auftragserteilung
a.) die nachstehenden Bedingungen werden durch Auftragserteilung anerkannt.
b.) Anderslautende Bedingungen des Bestellers/Kunden haben nur Gültigkeiten, wenn sie von der Firma M & P ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
c.) Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Für Fehler bei der Übermittlung durch Telefon, Fax und sonstige Telekomunikationseinrichtungen haftet die Firma M & P nicht.

2.Angebot
Die Angebote der Firma M & P sind bezüglich Preis, Lieferumfang, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend.

3.Lieferstörungen/Schadensersatz
Liefer-und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem  Vermieter/Künstler/Vermittler (M & P) die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – z.B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, unverschuldeter Personalmangel, unverschuldeter Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen – hat die Firma M & P auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen nicht zu vertreten. Für den Besteller entstehen in diesem Fall keine Schadenersatzansprüche. Generell sind die Schadensersatzansprüche für beide Seiten nie höher als die vereinbarte Gage/Mietzahlung.

4.Haftungsbeschränkungen
a.) bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung der Firma M & P auf den nach er Art der Dienstleistung/Lieferung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Gegenüber Unternehmern entfällt eine Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
b.) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren 21 Tage nach der Veranstaltung/Lieferung. Das gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
c.) Sollten Störungen oder Mängel an jeglicher Art der gebuchten Leistungen auftreten, hat der Kunde oder sein Beauftragter dies unverzüglich bei einem Verantwortlichen der Firma M & P zu melden. Unterlässt dies der Kunde, gelten die später aufgeführten Mängel als nicht gestellt und können nachträglich nicht zu einer einseitigen Preisminderung herangezogen werden.
d.)   M & P übernimmt keine Haftung für eingebrachte Sachen oder Wertgegenstände des Kunden, seiner Beauftragten oder den Kunden-Gästen der gebuchten Veranstaltungen.

5.Rücktrittsrecht
Die Firma M & P ist berechtigt, von noch nicht erfüllten Kaufverträgen/Artisten/Miet-verträgen durch Erklärung gegenüber dem Besteller zurückzutreten, wenn dieser seine Zahlungen einstellt, oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn sonstige Umstände bekannt werden, die seine Leistungsfähigkeit in Frage stellen.

6. Zahlungen
Sofern nicht anders vereinbart – bei Neukunden (1. Veranstaltung) wird vereinbart, die Gagen/Mietpreis direkt nach der Veranstaltung in bar bzw. per Scheck zu begleichen. Bei Festkunden (ab 2. Veranstaltung)  innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung. Ab einer Höhe von 5.000,–EUR Gesamtsumme ist eine Anzahlung von 50 % der Gesamtsumme bis 14 Tage vor der Veranstaltung an die Firma M & P zu begleichen. (Merz & Pilini GmbH, Düsseldorf, Stadtsparkasse Düsseldorf, BLZ. 300 501 10, Kto. Nr. 19134444 Sollte innerhalb der vereinbarten Frist keine Zahlung eingegangen sein, so hat der Besteller /Kunde während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 % Verzugszinsen  des noch zu zahlenden Betrages zu begleichen.

7. Höhere Gewalt
Im Falle Höherer Gewalt wird M & P von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Mieter und auch z.B. engagierten Künstlern/Promotern, etc. frei und schuldet keinen Schadensersatz. Fälle Höherer Gewalt sind  z.B. widrige Witterungsverhältnisse, die den Auf-Abbau von z.B. Zelten, Bühnen, Karussells, etc. verzögern oder verhindern. Dies kann auch beim Spielbetrieb in Zelten, etc. nicht ganz ausgeschlossen werden (z.B. ab Windstärke 7), außerdem Feuer, Hochwasser und vergleichbare Unglücksfälle im Betrieb des Verleihers, sowie andere ungewöhnliche Ereignisse, die auch den besondere, nach Lage der Umstände, von ihm zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden können (Verkehrsunfall, Todesfall, etc.)

8.Equipment
Alle Aktionsgegenstände wie z.B. Zelte, Karussells, etc. sind durch M & P Haftpflichtversichert. Die evtl. engagierten Künstler/Artisten und Subunternehmer garantieren gegenüber M & P, eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.

9.Bodenbeschaffenheit
Für den Aufbau von Zirkuszelten. wird eine ebene Fläche, die auch mit einem 7,5 t LKW / 16 t LKW befahrbar sein benötigt. Eine 100%tige Begradigung z.B. bei der Anmietung bei M & P von  einen Holzboden kann nicht garantiert werden.

10.Sauberkeit/Sicherheit/Bauabnahmen
M & P sind stets bemüht das komplette Equipment sauber und störungsfrei zu liefern. Durch verschiedene Platzbeschaffenheiten (z.B. langanhaltender Regen auf einer Wiese) kann eine 100%tige Sauberkeit z.B. von Zeltplanen, etc. nicht garantiert werden. Alle elektrischen Anlagen, Zelte, Karussells, etc. sind im baurechtlichen Turnus durch das Bauamt Essen bzw. durch den TÜV-Essen geprüft. Die benötigten Baubücher liegen vor. Eine Bauabnahme, sofern sie notwendig ist, wird von M & P an dem jeweiligen Aufstellungsort  für die Abnahme beauftragt. Die Kosten dafür zahlt der Veranstalter. (i.d.R. ca. 30,– bis 150,–EUR) Für Verschmutzungen durch den Mieter haftet dieser auch dafür. Verboten ist es Hüpfburgen oder Zelte zu bekleben, sofern evtl. Klebstreifen, etc. durch den Kunden nicht wieder ordnungsgemäß demontiert und die beklebte Fläche gesäubert werden. Auch ist vom Kunden darauf zu achten, dass keine geschminkten Kinder Hüpfburgen betreten.

11. Strom/Wasseranschluss
Um eine einwandfreies, technisches Equipment zu liefern werden Strom und Wasseranschlüsse gesondert vereinbart. Hier ist zu berücksichtigen, dass die  angegebenen Werte nur den nötigen Anschlüssen von M & P entsprechen. Sollten andere Stromverbraucher, wie z.B. Kaffeemaschinen, etc. zusätzlich installiert werden, so ist die vorher abzusprechen

12. Zufahrten
In der Regel sollte der Veranstaltungsplatz mit einem PKW + PKW Hänger befahrbar sein. Der Platz muß eine Zufahrt von mind. 2,60 m breite und 3,80 m Höhe haben. Bei Anlieferungen durch LKW sollte die Breite 3,00 m und die Höhe 3,90 m haben.

13. Fremddekorationen/Fremdtechnik/Zufahrten/Veranstaltungsgelände/Müll
Der Veranstalter verpflichtet sich, dass der Platz/Wiese/Halle, etc. auf dem die Zeltanlagen, Karussells, Accessoires aufgebaut werden sollen, zum vereinbarten Auf-Abbautermin frei z.B. von Autos, Containern, etc. sind. Jede Stunde, die durch Verzögerungen entstehen, werden mit 250,–EUR je angefangene Stunde berechnet. Evtl. Dekorationen und technischen Zusatzeinrichtungen oder auch Mobilar, welches nicht durch die Firma M & P installiert wurde, müssen zum vereinbarten Abbautermin entfernt sein, da dieser Zeitausfall sonst extra berechnet werden muß. Anfallender Müll, der durch die Veranstaltung bzw. durch den Auf-Abbau verursacht wird, wird durch den Veranstalter entsorgt. Das gilt ganz besonders für nicht durch M & P verursachten Müll und Unrat, der in Zelten, etc. liegt.

14.Bewachung
Die Bewachung von Zelten, etc. findet ab Aufbaubeginn bis zur Abbaufertigstellung durch den Veranstalter bzw. ein durch ihn beauftragtes Unternehmen statt.

15.Haftung Schäden
Für Schäden, die nachweislich durch den Mieter verursacht wurden, werden die Beschaffungskosten für Ersatz berechnet.

16.Auskunft
Der Veranstalter/Besteller und M & P verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über die vereinbarte Gage/Miete zu geben, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet.

17. Gema
Die evtl. anfallenden GEMA-Gebühren zahlt der Veranstalter

18.TV-Presse-Veröffentlichungen
Sollten TV-Sendungen oder Presseberichte über M & P Künstler, Equipment, etc. produziert werden, so ist dies  selbst-verständlich ohne Zusatzzahlungen erlaubt. Allerdings ist eine Kopie (Video/DVD/Zeitungsausschnitt) an M & P auszuhändigen

19. Rechte
M & P sind in ihrer Programmgestaltung und Ablauf ihrer Show/Artisten eigenverantwortlich und nur in einem gewissen, vertretbaren Teil, weisungsgebunden. Ausstattung und Name sind gesetzlich geschützt (Patentamt München) – Eigenwerbung z.B. durch von M & P engagierten Künstlern ist nicht gestattet. Das gleiche gilt für Agenturen, die M & P engagieren bzw. ein Mietverhältnis haben – hier ist bei Vertragsbruch eine Konventionalstrafe von 50 % der Gage von der schuldnerischen Seite zu zahlen, jedoch maximal 1.000 EUR.

20.Stornierung
Für alle Vertragspartner (Mieter, Vermieter, Artisten gegenüber M & P, etc.) gelten folgende Stornierungsklauseln gegenseitig:
Bis 10 Monate vor  Veranstaltungsbeginn:       max. 70 % des gesamten Auftragswertes/Gage
Bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn:        max. 80 % des gesamten Auftragswertes/Gage
Bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn:        max. 90 % des gesamten Auftragswertes/Gage

D.h. bei Stornierung 1 Woche vor der Veranstaltung hat der schuldnerische Vertragspartner ein Ausfallhonorar/Mietpreis von 100 % der vereinbarten Gesamtsumme zu zahlen.
Hat ein Dritter für einen Kunden bestellt, haftet er gegenüber M & P mit dem Kunden als Gesamtschuldner.

21.Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse zahlt i.d.R. der Veranstalter. Wenn Künstler von M & P engagiert werden, zahlt M & P die entstandene Künstlersozialabgabe.

22.Garderoben/Catering/Hotel
Der Veranstalter hat geeignete Garderoben und ein Catering/Getränke zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für den Auf-Abbau von technischem Equipment. Bei vereinbarter Hotelbuchung ist mindestens ein 3-Sterne-Hotel zu buchen.

23.Gerichtsstand
Als Gerichtstand wird für beide Teile Düsseldorf vereinbart.

Ende der AGBs – MERZ & PILINI GmbH